Allgemeine Geschäftsbedingungen
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KÖBO GmbH & Co KG, Wuppertal
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Stand 10.11.2006
I. Geltung
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
II. Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An den mit dem Angebot überreichten Unterlagen, insbesondere Plänen und Zeichnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwirklichung durch Dritte sind nicht zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale der Leistung an den Angebotsunterlagen zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern behalten
wir uns das Recht der Berichtigung vor.
2. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich niederzulegen.
III. Preise, Preiserhöhung, Zahlung
1. Unsere Preise gelten für die Lieferung/Leistung ab Werk und verstehen sich stets zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Zoll und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Höhe.
2. Wir behalten uns das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, insbesondere zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß durch Preiserhöhungen unserer Zulieferer oder durch Kursschwankungen ausländischer Währungen gegenüber dem Euro oder sich der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluß und Ausführung des Auftrages ändert und auch unsere Kalkulation und damit unsere Preise sich ändern.
3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Eine Skontoziehung ist nicht zulässig, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart.
4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
5. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Vermögensverschlechterung des Vertragspartners
1. Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt oder wird uns eines der vorstehenden Ereignisse, das schon bei Vertragsabschluß vorlag, erst nach Vertragsabschluß bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Kunden verlangen.
2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
V. Leistungsort, Versand, Gefahrübergang, Versicherung
1. Sofern wir mit unserem Vertragspartner nicht etwas gegenteiliges Schriftliches vereinbart haben, sind unsere Leistungspflichten nur an unserem Geschäftssitz zu erfüllen.
2. Die Gefahr geht in jedem Falle unabhängig vom Ort der Versendung mit der Absendung der Waren auf unseren Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn frachtfrei Lieferung und/oder Montage vereinbart worden sind. Dies gilt nicht, wenn wir die Versendung durch eigene Arbeitnehmer vornehmen oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt.
3. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
VI. Lieferfristen, Lieferung auf Abruf, Teillieferung/Teilleistung
1. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
2. Beruht eine Frist- oder Terminsüberschreitung auf Gründen, die in der Sphäre unseres Lieferanten liegen, so haften wir nur dann, wenn uns eine objektive Pflichtverletzung trifft.
3. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
4. Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen (z. B. Streik), die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
5. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen, innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben/Vorleistungen nicht zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben/Vorleistungen zur Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner.
6. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie spätestens 9 Monate nach Vertragsabschluß. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen.
7. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums, steht es uns frei, fertig gestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten unseres Vertragspartners einzulagern.
8. Wir sind berechtigt, jederzeit Teillieferungen/Teilleistungen, sofern dies die Lieferung oder Leistung zulässt, vorzunehmen und separat zu berechnen.
VII. Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung
In allen Fällen, in denen unser Kunde uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Kunde sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Kunde innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.
VIII. Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von XIII. Ziffer 4.) dieser AGB auf Schadenersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:
1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind etwaige Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Der Käufer ist zur Geltendmachung des Verzugsschadens erst nach Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen berechtigt.
2. Im Falle unseres Verzuges hat unser Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt Leistungen nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung gesetzt hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
3. Ein dem Kunden zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Kunde hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
4. Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
IX. Annahmeverzug unseres Vertragspartners
1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so hat er uns unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber noch nicht abgenommene Waren zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Waren zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
2. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe der ortsüblichen Kosten der Einlagerung bei einem Fachunternehmen berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, den tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.
X. Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware, Schadenersatz statt der Leistung
Erklären wir uns auf Wunsch unseres Kunden mit der Stornierung eines etwaigen Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Bestellers von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu, können wir 15 % des Vertragspreisanteiles, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Kunden der Nachweis vorbehalten
bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
XI. Mehr- und Minderleistungen
Lieferungen bis zu 5 % unter oder über der bestellten Menge behalten wir uns vor. Unser Vertragspartner hat in jedem Falle die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen. Insbesondere genehmigt der Käufer bereits jetzt eine Mehrlieferung in Höhe von bis zu 5 % über der bestellten Menge bei Spezialware, also Produkten, welche nicht aus unserem Katalog stammen, sondern anhand technischer Vorgaben des Kunden angefertigt werden müssen. Gleiches gilt für Produkte die zwar aus unserem Katalog stammen, aber anhand von technischen Vorgaben des Kunden umgearbeitet werden müssen.
XII. Haftung für Mängel und Schadenersatz
1. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
2. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sachen. Für den Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. In den Fällen der §§ 478, 479 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadenersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze, 1,2, und 3.
3. Die Rechte unseres Kunden wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es unserer Wahl unterliegt, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzsache liefern. Unserem Vertragspartner ist es vorbehalten, uns im Einzelfall eine angemessen Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens vierwöchige Nachfrist zur Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Fall vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren
mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners auf Rückabwicklung des Vertrages oder Schadenersatz statt der Leistung auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängel der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4. ergebenden Umfang beschränkt.
4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Vertragspartner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
XIII. Produzentenhaftung/Freistellung
Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlen oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch. Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziffer 3, 478, 634 Ziffer 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben davon unberührt.
XIV. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, unser Eigentum. Diese Sicherheit werden wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert unsere Forderungen nachhaltig und um mehr als 10 % übersteigt.
2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt unser Kunde uns anteilig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Miteigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab.
4. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen.
5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
6. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.
7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-,Wasserund Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in eine Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.
9. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und im Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
XV. Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben auch bei Übergabe an unseren Kunden unser Eigentum. Unser Kunde verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Kunde uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 4.000,00 r. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
XVI. Schutzrechte
1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei.
Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.
XVII. Werkzeuge, Formen, Einrichtungen
Werden zur Herstellung der Waren vereinbarungsgemäß Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen von uns hergestellt oder beschafft, stellen wir die Kosten hierfür als Fertigungsanteil in Rechnung. Durch die Vergütung von Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen erwirbt unser Vertragspartner keinen Anspruch auf die Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen. Diese bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir werden die Werkzeuge, Formen und Einrichtungen 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Vertragspartner aufbewahren.
Danach sind wir in der Verwertung frei.
XVIII. Abtretung
Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Kunde nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.
XIX. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
1. Sind oder werden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll in diesem Fall eine angemessene und zulässige Regelung gelten, die dem Willen der Parteien und dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen möglichst nahe kommt. Diese Rechtslage gilt analog, wenn sich die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig erweisen sowie dann, wenn die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen undurchführbar sind oder werden.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
3. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kauf- oder Werkvertragsrecht.